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Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bonitätsauskünfte

1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Teilnahme am Online-Dienst kredit-control, Seboldstr. 1, 76227 Karlsruhe (nachfolgend Auftragnehmer oder AN genannt).
2. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich und in vollem Umfang die AGB des AN. Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird wider-sprochen. Der Kunde ist zur Nutzung der Auskunftsdienste nur berechtigt, wenn er diese AGB uneingeschränkt akzeptiert.
3. Anpassung der Geschäftsbedingungen
3.1 Der AN behält sich das Recht vor, die Geschäftsbedingungen zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist. Die Änderung der Geschäftsbedingungen gilt vom Kunden als genehmigt, wenn er den Auskunftsdienst nach Kenntnis und in Kraft treten der Änderung weiterhin nutzt.
3.2 Der AN behält sich vor, die Preise in angemessenem Umfang anzupassen. Die geänderten Preise gelten vom Kunden als genehmigt, wenn er den Auskunftsdienst nach Kenntnis und in Kraft treten der Änderung weiter nutzt.
4. Leistungsumfang
4.1 Mit der Internetplattform www.kredit-control.de stellt der AN einen Online-Dienst zur Bestellung von Wirtschaftsauskünften und zur Prüfung von Privatpersonen mit Auskünften bereit. Die Lieferung der Auskünfte erfolgt online oder als e-mail.
4.2 Auskünfte werden nur in dem Umfang erteilt, wie diese für die Datenlieferanten des AN im rechtlich zulässigen Umfang und im Rahmen ihres betriebsüblichen Erkundigungsdienstes möglich und die nach dem Ermessen von den Datenlieferanten des AN für die Beurteilung zu wirtschaftlichen Verhältnissen wesentlich sind. Ein Recht auf die Angabe, von wem die Informationen stammen und wie sie beschafft wurden, besteht nicht. Dem Kunden obliegt die verantwortungsvolle Verwertung und Interpretation der Daten im Sinne des schutzwürdigen Interesses der betroffenen Personen und Firmen. Die übermittelten Daten dienen lediglich zur Unterstützung für eine Kreditentscheidung. Eine Entscheidung liefert der AN nicht. Diese obliegen ausschließlich dem Kunden im Rahmen seiner Entscheidungspolitik.
4.3 In begründeten Ausnahmefällen darf der AN die Erstellung von Auskünften ablehnen.
5. Leistungsverzögerung
5.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem AN die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen, technischen Störungen/bedingten Leistungsverzögerungen bei einem/mehreren Datenlieferanten, Störungen im Bereich der Dienste der Internetprovider, usw. hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den AN, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und Ablaufzeit hinauszuschieben.
5.2 Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung durch den AN - z.B. durch Einstellung der Datenlieferung - entstehen keine Schadenersatzansprüche seitens des Kunden gegenüber dem AN, sofern dieser die Nichtlieferung von Daten nicht zu vertreten hat. Dem AN bleibt vorbehalten, jederzeit die Lieferanten von Wirtschaftsauskünften und/oder Negativdaten über Privatpersonen und Firmen zu wechseln.
5.3 Durch obige Leistungsverzögerungen oder -störungen stehen dem Kunden keinerlei Schadenersatzansprüche zu, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Dienstleistungen des AN erfolgen gegen Rechnung, Lastschrift oder Vorkasse bei allen anderen Dienstleistungen. Entgelte, insbesondere Zahlungen für eine erteilte Auskunft, sind sofort fällig.
6.2 Abrufe des Kunden, deren Mitbenutzer oder Abrufe die auf Grund einer unsachgemäßen Aufbewahrung der Zugangsdaten durch den Kunden oder deren Mitbenutzer entstanden sind, werden dem Kunden mit seiner aktuell gültigen Preisliste berechnet.
7. Datenschutz
7.1 Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzt die Übermittlung personen- und firmen-bezogener Daten voraus, dass der Empfänger sein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt. Der Kunde verpflichtet sich im Hinblick auf die in den Auskünften enthaltenen personen- und firmen-bezogenen Daten, diese nur bei Vorliegen des berechtigten Interesses anzufordern und die Gründe für das Vorliegen sowie die Mittel für ihre glaubhafte Darlegung anzugeben. Der AN und seine Datenlieferanten sind berechtigt, die Zulässigkeit der Übermittlung personen- und firmen-bezogener Daten und das Vorliegen des berechtigten Interesses der Anfrage durch geeignete Stichprobenverfahren gemäß § 10 Abs.4 BDSG festzustellen und zu prüfen. Dafür verpflichtet sich der Auftraggeber die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses je Anfrage mit einer Aufbewahrungsdauer von mindestens 5 Jahren aufzuzeichnen.
7.2 Der Kunde darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke oder für Zwecke Dritter ist ausgeschlossen. Insbesondere ist eine Weitergabe der Daten in unveränderter oder weiterverarbeiteter Form nicht gestattet.
8. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
8.1 Die übermittelten Informationen sind nur für den Kunden selbst bestimmt und dürfen von ihm an Dritte, mit Ausnahme der für ihn tätigen Berater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), nicht weitergegeben werden. Eine Verwendung im Prozess ist ausgeschlossen.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zugeordneten Zugangsdaten vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen, die Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere den Versuch zu unterlassen, Informationen und Daten unbefugt abzurufen und in Datennetze unbefugt einzudringen.
8.3 Dem Kunden obliegt in jedem Einzelfall die Prüfung der Identität zwischen der angefragten Person oder Firma und derjenigen Daten, die dem AN und dessen Datenlieferanten übermittelt werden.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, aussagefähige Angaben zur Identifizierung der angefragten Person oder Firma zu liefern.
8.5 Erkennt der Kunde, dass die Identität zwischen der angefragten Person oder Firma und der Person oder Firma, zu der Daten übermittelt wurden, im Einzelfall nicht gegeben ist, so besteht bezüglich der übermittelten Daten ein absolutes Nutzungsverbot.
9. Haftung
9.1 Soweit nicht nachfolgend ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht keine Verpflichtung des AN zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
9.2 Für das von dem AN verwaltete, von anderen Teilnehmern, aus öffentlichen Verzeichnissen und sonstigen Quellen stammende Daten- bzw. Auskunftsmaterial übernimmt der AN sowohl vom sachlichen Inhalt als auch von der Vollständigkeit her grundsätzlich keine Haftung.
9.3 Bei Auskünften mit unrichtigem oder unvollständigem Inhalt, Hör-, Eingabe-, Übertragungs- und Übermittlungsfehlern, Identitätsverwechslungen, bei unvollständigen Angaben zur Person und Firmen, unrichtigen oder unvollständigen Auskünften infolge technischer Mängel oder Teilausfall oder vollständigem Zusammenbruch der Auskunftsbereitschaft aus technischen Gründen beschränkt sich die Haftung des AN auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln.
9.4 Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von EURO 1.000,-- pro Jahr beschränkt. Dieser Höchstbetrag gilt auch für Serien-fälle.
9.5 Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Auskunftserteilung.
9.6 Verstößt ein Kunde gegen vertragliche Verpflichtungen, insbesondere durch missbräuchlichen Abruf von Daten oder miss-bräuchliche Verwendung von Auskünften, begründet dies Schadensersatzansprüche des AN gegenüber dem Kunden. Dies gilt auch für den Fall, dass der AN selbst von Dritten in Anspruch genommen wird.
10. Dauer des Vertrages
Der AN ist in folgenden Fällen zur sofortigen Einstellung der Auskunftserteilung und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt: bei schuldhaftem Verstoß des Kunden bzw. der von ihm beauftragten Mitarbeiter gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Dazu gehören auch Verstöße des Kunden gegen das Bundesdatenschutzgesetz, bei schuldhaft falschen oder unvollständigen Angaben im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages, wenn bei dem Kunden oder in der Person seines gesetzlichen Vertreters ein wichtiger Grund gegeben ist, z.B. wenn dieser mit negativen Merkmalen in Erscheinung tritt. Verträge sind Jahresverträge. Bestellte Bonitätsprodukte können innerhalb eines Jahres aufgebraucht werden. Nach Ablauf des Jahresvertrags bleiben nicht aufgebrauchte Bonitätsprodukte erhalten. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr sollten er nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden. Bei Vertragsverlängerung wird dem Kunden ein erneutes Bonitäts-Anfragepaket zur Verfügung gestellt und in Rechnung gestellt.
11. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung
Die Abtretung der vertraglichen Ansprüche ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und der Aufrechnung ist nur möglich bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden besteht kein Anspruch des Kunden auf die Erstattung noch nicht verbrauchter Vorauszahlungen / Auskunftskontingente.
12. Erfüllungsort und Gerichtstand
12.1 Erfüllungsort ist Karlsruhe. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Karlsruhe, soweit es sich um Vollkaufleute handelt.
12.2 Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der Auftraggeber einem anderen Recht unterliegt.
13. Schlußbestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inkasso Auftragsdienstleistung der kredit-control.
1. Auftragsumfang
(1.1) Der Auftragnehmer kredit-control, Seboldstr. 1, 76227 Karlsruhe, im folgenden AN genannt, übergibt Zug um Zug Inkassofälle an ein Inkasso Partnerunterunternehmen, welches wiederum das außergerichtliche Mahnverfahren sowie die Inkassotätigkeit in Vollmacht des Auftraggebers, im folgenden auch AG genannt, für unbestrittene und nicht ausgeklagte sowie auch für bereits titulierte Forderungen gegen Schuldner innerhalb Deutschlands übernimmt.
(1.2.) Der AN verfügt selbst nicht über die erforderliche Inkassolizenz um Inkassofälle beizutreiben. Der AN tritt lediglich als Inkasso-Auftragsdienstleister in Erscheinung. Dabei gibt der AN selbst keinerlei Rechtsberatung. Das Inkasso-Partnerunternehmen des AN verfügt über alle erforderlichen Lizenzen und ist vollständiges Mitglied im Bund Deutscher Inkassounternehmen (BDI). Alle Inkassofälle werden ausschließlich von dem Inkasso-Partnerunternehmen des AN abgewickelt/beigetrieben.
(1.2) Der Inkassoauftrag beinhaltet die nachfolgenden Tätigkeiten des Inkasso-Partnerunternehmens des AN, die in Art und Umfang der Ausführung dem Inkasso-Partnerunternehmen des AN vorbehalten sind:
· EDV- gestützte Forderungskontoführung
· 2 Mahnschreiben
· ggfs. Besuch des Schuldners
· Telefonischer Kontakt des Schuldners
· Einholung von öffentlich zugänglichen Informationen über den
Schuldner
· Einholung von Auskünften aus speziellen Datenbanken
· Adressermittlung unbekannt verzogener Schuldner
· Zwangsvollsteckungsmaßnahmen, die im Rahmen der Inkassoerlaubnis
gedeckt sind
(1.3) Im Rahmen der elektronischen Auftragserteilung sind Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel mit dem Schuldner in Kopie erst nach Aufforderung des AN vorzulegen.
(1.4) Die Tätigkeit des Inkassopartners des AN endet mit der restlosen Befriedigung des Auftraggebers für die Hauptforderung, die Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten des Inkassopartners des AN bzw. bei Uneinbringlichkeit der Forderung, nachdem alle zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten sachgerecht ausgeschöpft werden. Nach Absprache mit dem Gläubiger, veranlasst der Inkassopartner des AN alle für die Beitreibung der Forderung notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen. Die Forderung wird dazu zu Einziehungszwecken an den Auftragnehmer abgetreten (fiduziarische Bearbeitung).
2. Höhe der Inkassokosten
(2.1) Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkasso-, Kontoführungskosten und Auslagen sind laut dem jeweils geltenden Tarif bei Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner bei Durchführung des Mahnverfahrens in Rechnung gestellt.
(2.2) Bei erfolgreichem Mahnverfahren behält der Inkassopartner des AN die Verzugszinsen, Mahnspesen und Inkassokosten, die dem Schulnder berechnet werden.
(2.3) Bei einem erfolgreichen Vergleich ist der Inkassopartner des AN berechtigt, laut geltendem Tarif Vergleichskosten geltend zu machen. Diese sind soweit möglich vom Schuldner zu tragen. Wenn der Schuldner nur den Hauptforderungsbetrag oder nur einen Teil davon bezahlen sollte, bzw. der AG den Beitreibungsprozess storniert, dann wird der AG eine Aufwandspauschale/Aktenpauschale von 25 Euro pro Inkassofall an den AN bezahlen.
3. Fälligkeit
(3.1) Die Aufwandspauschale/Aktenpauschale ist fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder zum Teil bezahlt, oder entsprechende Sicherheiten
bestellt, Waren zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger einen Gegenwert verschafft.
(3.2) Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines Dritten an den Auftraggeber in Geld- oder Sachwerten lassen den
Provisionsanspruch vom AN unberührt. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der
Kündigungsfrist Leistungen erbringt, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Leistungen nicht auf Maßnahmen des Inkassopartners des AN zurückzuführen sind.
4. Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten
(4.1) Zur Durchführung des gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahrens, sowie Zwangsvollsteckungsmaßnahmen, die der Inkassopartners des AN nicht durchführen kann, werden die Vertragsanwälte des Inkassopartners des AN durch den Auftraggeber beauftragt. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Deckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen verwendet. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, sämtlichen Schriftverkehr und die Abrechnungen ausschließlich über den Inkassopartner des AN durchzuführen.
(4.2) Eingehende Zahlungen oder Teilzahlungen werden von den Vertragsanwälten ausschließlich über den AN ausgezahlt.
(4.3) Der Auftraggeber beauftragt den Inkassopartner des AN auch verjährte Rechtsanwaltsgebühren nebst deren Auslagen an die Vertragsanwälte des Inkassopartners des AN zu zahlen.
(4.4) Bestrittene Forderungen
Bestrittene Forderungen darf der Inkassopartner des AN als Inkassobüro nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht bearbeiten. Stellt sich nach Bearbeitung im laufenden Inkassoverfahren heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten war, dieses durch den AG aber nicht mitgeteilt wurde, belastet der AN dem AG ein Honorar in Höhe von 5,00% der übergebenen Hauptforderung, mindestens 25,00 EUR, maximal 500,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Abrechnung
Die Abrechnungen der eingegangenen Geldbeträge beim AN erfolgen unverzüglich.
6. Verrechnung, Aufrechnung
(6.1) Der AN ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder an den Auftraggeber, diese mit den eigenen Ansprüchen zu verrechnen (entstandene Auslagen sowie Honorar- und Erfolgshonoraransprüche) oder diese mit fälligen Forderungen und Vorschüssen des Inkassopartners des AN oder des beauftragten Rechtsanwaltes - auch verjährte Forderungen - gegenüber dem Auftraggeber aus jeglicher Geschäftsbeziehung zu verrechnen.
(6.2) Die Forderung gegen den Schuldner gilt mit Auftragserteilung soweit an den AN bzw. beauftragten Rechtsanwalt abgetreten, als ob der AN oder der Rechtsanwalt Ansprüche gleich welcher Art gegen den Auftraggeber haben.
7. Mitteilungen
Bei Mitteilungen vom Inkassopartners des AN ist der Auftraggeber an die Diskretionspflicht gebunden und alle Mitteilungen über den Schuldner, auch über einen Drittschuldner, sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Er darf von solchen Mitteilungen Dritten keine Kenntnis geben und solche Mitteilungen auch nicht als Beweismittel in Prozessen verwenden. Zuwiderhandlungen verpflichten den Auftraggeber zum Schadensersatz. Die schriftlichen Mitteilungen bleiben unveräußerliches Eigentum des Inkassopartners des AN und sind auf Verlangen im Original nebst etwa gezogener Kopien zurückzugeben.
8. Teilzahlungen, Vergleiche
Der Inkassopartners des AN bzw. der beauftragte Rechtsanwalt haben das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Vergleiche kommen erst mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.
9. Aufbewahrung der Akten
Der Inkassopartner des AN bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge im Rahmen der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der AG wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. Der Inkassopartners des AN hat das Recht, zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel (optische Archivierung) einzusetzen.
10. Belehrung
(10.1) Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die
Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Ferner versichert der Auftraggeber, dass die Forderung fällig und der Schuldner im
Verzug ist. Sollte dieses nicht der Fall sein, können die Inkassokosten und die Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner
geltend gemacht werden.
(10.2) Zahlungen des Schuldners oder anderer Personen an den Auftraggeber oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die
Forderung beziehen, sind dem Inkassopartner des AN bzw. dem mit der Sache beauftragten Rechtsanwalt sofort anzuzeigen. Durch Zuwiderhandlungen können dem Schuldner erhebliche Schäden entstehen. Eine Nichtbeachtung dieses Hinweises kann unnötige Kosten verursachen, die sich auch für den Auftraggeber nachteilig auswirken könnten.
11. Bearbeitungsverbot
(11.1) Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom Auftraggeber selbst weiterbearbeitet und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand o.a.) zur Bearbeitung übergeben werden mit Ausnahme des Vertragsanwaltes des Inkassopartners des AN.
(11.2) Im Falle der Zuwiderhandlung, insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den Auftraggeber oder eines Dritten ohne Einwilligung des Inkassopartners des AN, wird die Erfolgsprovision, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig. Unberührt bleibt dadurch auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der Vergütung der geleisteten Tätigkeit.
12. Haftungsausschluß
Da der AN lediglich Vermittlungspartner ist, ist der AN von jeglicher Haftung ausgeschlossen. Der Inkassopartner des AN aber führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom Auftraggeber erteilter Berichte getroffen wird. Die Durchführung aller Aufträge erfolgt unter Haftung gegenüber des Inkassopartners des AN ausschließlich für vorsätzliches Handeln bzw. grob fahrlässiges Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet der Inkassopartner des AN ausschließlich nur hinsichtlich seiner Sorgfalt in der Auswahl der Personen.
13. Verjährungskontrolle
Die Verjährungskontrolle der von dem Auftraggeber an den Inkassopartners des AN übergebenen Forderungen wird ausgeschlossen.
14. Kündigungsfristen
Der Auftrag kann vom Auftraggeber nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden. Sind
gerichtliche Schritte oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, Zahlungen vom Schuldner geleistet oder in Aussicht stehend, so ist die Kündigung erst nach Erstattung der entstandenen Kosten (Inkassokosten, Vergleichskosten, Erfolgsprovisionen, Auslagen) zulässig. Erfolgen auf Anfragen in einem angemessenen Zeitraum keine Weisungen des Auftraggebers, kann der AN den Auftrag abschließen und die Kosten berechnen.
15. Besondere Vereinbarungen
Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dazu ist auf Seiten des
Auftragnehmers nur der Inkassopartners des AN berechtigt und hier wiederum nur der Erlaubnisinhaber des Inkassobüros ansich berechtigt. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Inkassopartners des AN bedürfen dazu einer schriftlichen Vollmacht durch den Erlaubnisinhaber. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel schnellstmöglich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen entspricht.


© kredit-control - Stand der AGB: Januar 2007